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   VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855   

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VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855 (https://dejure.org/2014,3317)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855 (https://dejure.org/2014,3317)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - Au 3 K 13.1855 (https://dejure.org/2014,3317)
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  • VGH Bayern, 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535
    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Bei der Auswahl von Ordnungs- oder sonstigen Erziehungsmaßnahmen steht den zuständigen Organen der Schule ein pädagogischer Ermessensspielraum zu; hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayVGH, B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23; B.v. 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535 - BayVBl 1999, 406).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung einer Klassenfahrt - trotz der für die Teilnahme erforderlichen Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten - stets bei der Schule bleibt und die gefahrlose Teilnahme an der Schulveranstaltung sichergestellt sein muss (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9.7.2010, Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208, Durchführungshinweise zu Schülerfahrten; BayVGH, U.v. 20.10.1998 - BayVBl 1999, 406).

  • VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507
    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Wesen einer schulischen Ordnungsmaßnahme, dass situations- und persönlichkeitsbedingte Überlegungen ausschlaggebend sind und der schulische Ordnungsverstoß und das Ausmaß der Beteiligung einzelner Schüler nicht immer mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden können (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

    Unabhängig davon ist das Gericht, wie dargelegt, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger an der gemeinsamen Aktion des "Rückenklatschens", die zu den o.g. Verletzungen des hiervon betroffenen Mitschülers führte, jedenfalls beteiligt war; wenn vorliegend auch das Ausmaß seiner Beteiligung nicht "mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden" konnte (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

  • VG Augsburg, 24.09.2013 - Au 3 S 13.1336

    Unterrichtsausschluss; Zuständigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Mit Schreiben des Gymnasiums vom 2. Oktober 2013 hob die Schulleiterin den zunächst ergangenen Bescheid der Schule vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 - mit welchem der Kläger für drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden war - auf, nachdem das Gericht die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (Az. Au 3 K 13.1321) angeordnet hatte (B.v. 24.9.2013, Az. Au 3 S 13.1336).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren mit den Aktenzeichen Au 3 K 13.1321, Au 3 S 13.1336 und Au 3 S 13.1749, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Denn der im streitgegenständlichen Bescheid festgelegte Ausschluss des Klägers vom Unterricht im Zeitraum vom 12. bis zum 14. November 2013 hat sich mit dem irreversiblen Vollzug der Ordnungsmaßnahme und deren Abschluss am 14. November 2013, damit vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, erledigt, so dass die vorliegende Klage nicht an die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO gebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - BVerwGE 109, 203).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Für den Fall des Ausschlusses vom Unterricht ist ein berechtigtes Interesse schon deshalb anzunehmen, weil nachteilige Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn des Klägers nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61.06 - NVwZ 2007, 227 zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei schulischer Nichtversetzung; BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - BayVBl 2013, 695; VG Augsburg, U.v. 16.11.2010 - Au 3 K 10.596 - juris, ebenfalls zu einem dreitägigen Unterrichtsausschluss).
  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352

    Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, hat das Gericht dem nachzugehen (BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - BayVBl 2009, 343).
  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617

    "Hausverbot" gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Für den Fall des Ausschlusses vom Unterricht ist ein berechtigtes Interesse schon deshalb anzunehmen, weil nachteilige Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn des Klägers nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61.06 - NVwZ 2007, 227 zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei schulischer Nichtversetzung; BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - BayVBl 2013, 695; VG Augsburg, U.v. 16.11.2010 - Au 3 K 10.596 - juris, ebenfalls zu einem dreitägigen Unterrichtsausschluss).
  • VG Stuttgart, 13.01.2009 - 10 K 4801/08

    Rechtmäßigkeit des befristeten Unterrichtsausschlusses wegen der Begehung von

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Daher ist es beispielsweise zulässig, alle Schüler, die in einer Gruppe an einem tätlichen Übergriff beteiligt waren, vom Unterricht auszuschließen, obwohl die konkrete Tatbeteiligung der einzelnen Schüler nicht feststellbar ist (vgl. Rux/Niehues a.a.O. Rn. 443 unter Verweis auf VG Stuttgart, B.v. 13.1.2009 - 10 K 4801/08 - juris).
  • VGH Bayern, 16.06.2005 - 7 ZB 05.918
    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Bei der Auswahl von Ordnungs- oder sonstigen Erziehungsmaßnahmen steht den zuständigen Organen der Schule ein pädagogischer Ermessensspielraum zu; hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayVGH, B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23; B.v. 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535 - BayVBl 1999, 406).
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 7 CS 07.3380

    Entlassung von der Schule; Softairpistole; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
    Diese Wahl erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung, bei der darauf zu achten ist, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahndenden und zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2008 - 7 CS 07.3380 - juris).
  • VG Augsburg, 08.11.2013 - Au 3 S 13.1739

    Unterrichtsausschluss

  • VG Augsburg, 16.11.2010 - Au 3 K 10.596

    Ausschluss vom Unterricht; Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse

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